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Karl V., der nach seinem Sieg über den Schmalkaldischen Bund einen neuerlichen Versuch unternommen hatte, mittels eines Ediktes eine Entspannung der Lage zwischen den Religionsparteien zu erreichen, ließ auf dem Augsburger Reichstag, dem sogenannten „Geharnischten Reichstag“, am 15. Mai 1548, das sogenannte “Interim” verkünden, die Festlegung eines Status Quo, worin jede Veränderung der Rechts-, Besitz- und Machtverhältnisse verboten, als Entgegenkommen gegenüber den Protestanten diesen jedoch Priesterehe und Leienkelch gewährt wurden. Letztlich wurde das „Interim“ im Augsburger Reichstagsabschied vom 30. Mai 1548 dekretiert. Es handelte sich hierbei um eine vorläufige Maßnahme, wie es bereits in der Bezeichnung „Interim“ zum Ausdruck kommt, die bis zu einer endgültigen auf einem allgemeinen Konzil zu erreichenden Übereinkunft gelten sollte. Inwieweit Johannes Gropper an der Formulierung des Augsburger Interims beteiligt war ist zwar noch zu klären, jedoch scheint seine Mitarbeit daran als gesichert gelten. Während sich das „Augsburger Interim“ vor allem an die protestantischen Reichstände bzw. an diejenigen Reichstände, deren Position aus verschiedensten Gründen nicht eindeutig geklärt war, richtete, wandte sich die am 9. Juli 1548 im kaiserlichen Auftrag von Billick unter Mitarbeit Groppers verfasste "Formula reformationis", als verbindliche kaiserliche Reformordnung an die katholischen Reichsstände.
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