Kardinal Gropper
Theologie & Geschichte

Johann III. von Kleve

Johann Graf von der Mark

Johann der Friedfertige

1490 - 1539


Herzog Johann von Jülich-Kleve und Berg. Johann von Kleve wurde am 10. November 1490 in Büderich bei Wesel als Sohn von Herzog Johann II. von Kleve und Graf von der Mark und dessen Ehefrau Mechthild von Hessen geboren. Er starb am 6. November 1539 in Kleve. Durch die Heirat mit der Erbtochter des Herzogs von Jülich und Berg, Maria von Jülich, am 1. Oktober 1510, fielen die vereinigten Herzogtümer Jülich-Berg im Jahre 1511 nach dem Tode des Herzogs Wilhelm IV. von Jülich und Berg am 6. September 1511 an ihn. Erst nach dem Todes seines Vaters, Johann II von Kleve, am 15. Januar 1521 folgte er im Herzogtum Kleve und der Grafschaft Mark als Herrscher, wodurch die größte Macht am Niederrhein und Westfalen entstand. Es war dies ein Staatengebilde, das sich von der Maas bis zur Weser erstreckte. Die auf eine weitere Expansion seines Herrschaftsgebietes angelegte Politik des Herzogs führte schon frühzeitig zum Abschluß eines Erbvertrages mit Karl von Egmont, dem Herzog des angrenzenden Herzogtums Geldern, dessen Territorium sich entlang der Maas und Ijssel von der Rurmündung bis hinauf an die Zuiderzee (Ijsselmeer) erstreckte, wobei festgelegt wurde, das sein 1516 geborenen Sohn Wilhelm Karl als Herzog folgen sollte. Im Inneren war Johann III. darauf bedacht eine Vereinigung aller Territorien herbeizuführen, was zunächst eine Vereinheitlichung der Rechts-, Gerichts- und Polizeiordnung erforderlich machte. Ferner dachte Johann III auch daran zur Beseitigung kirchlicher Mißstände, eine vereinheitlichte Kirchenordnung zu erlassen. Diese Anmaßung forderte sogleich den Widerspruch des Kölner Erzbischofs und Kürfürsten Hermann von Wied heraus, der auf Anregung seiner Räte, ins besondere seines Kanzlers Bernhard von Hagen und des Großsieglers Johannes Gropper, einen solchen Übergriff in seine Jurisdiktionsgewalt nicht dulden konnte und scharf dagegen protestierte. Jedoch führte dies im Falle des Herzogtums Kleve zu einem offenen Konflikt, da hier der Rechtsgrundsatz galt: der Herzog von Kleve ist Papst in seinen Landen. Denn 1444 hatte Papst Eugen IV., nachdem sich Erzbischof Dietrich von Moers auf die Seite des Gegenpapstes gestellt hatte, Herzog Adolf II. von Kleve das Vorschlagsrecht für die Besetzung geistlicher Stellen eingeräumt. Durch dieses päpstliche Privileg gewann der klevische Herzog Einfluß auf das Kirchenregiment, woraus seine Kanzlei bald einen weitergehenden Rechtsanspruch ableitete. Zu Beginn des 16. Jahrhundert rückten die desolaten Zustände und die eklatanten Mißbräuche in das Zentrum des allgemeinen Interesses. Gerade die Reformation zeigte die Dringlichkeit von Reformen zur Abstellung jener Fehlentwicklungen. So waren es am Klever Hof vor allem die beiden Humanisten Konrad von Heresbach, der Erzieher des Jungherzogs, und Johannes von Vlatten, die den Herzog zum Handeln drängten. Besonders Heresbach war es, der in großem Maße Einfluß auf die Kirchenpolitik des Herzogs nahm. Dennoch suchte Herzog Johann III. eine einvernehmliche Lösung des Problems mit dem Kölner Erzbischof, zumal man eine gemeinsame Münzordnung mit dem Kurstift bereits auf den Weg gebracht hatte. Auf den Neußer Verhandlungen schließlich versuchten beide Seiten zu einer Lösung zu gelangen. Nach Aussage des Herzogs waren Heresbach und Gropper die bestunterrichteten Räte in dieser Angelegenheit.

© André & Frank Hagemann, 2007